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Bestellformular unverbindliches Angebot Grenzgängerrente
RECHNER: http://gg-dv.jbit-service.de/
hier können wir eine Berechnung mit Ihren Daten vornehmen Veränderte
steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen zur Altersvorsorge in
Deutschland Nachgelagerte
Besteuerung Seit
1.1.2005 sind Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
mehr mit dem Ertragsanteil (bis 2005 waren dies 27% der Rente bei Rentenbeginn
im Alter 65) steuerpflichtig sondern mit einem vom Jahr des Rentenbeginns ab
2005 abhängigen Besteuerungsanteil (von 50% in 2005 steigend auf 100% in
2040). Auswirkungen
auf Leistungen aus AHV und BVG Leistungen aus der
obligatorischen und überobligatorischen Versorgung AHV/IV und BVG werden wie
Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung behandelt. (Schreiben
Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 19.09.2005 — Aktenzeichen S227.5/16
— St 224, bestätigt mit Schreiben vom 3.9.2007 — Aktenzeichen S225.5 A
— St 131) Auswirkungen
auf Beiträge zur AHV/IV und BVG Die
Arbeitgeberbeiträge, die den steuerfreien Betrag im Rahmen des § 3 Nr. 62
EStG überschreiten scheidet eine Anwendung der Steuerfreiheit im Rahmen des
§ 3 Nr. 63 EStG oder Anwendung von § 10a, §§ 79 ff EStG (zusätzliche
Altersvorsorge) aus, da die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung
nicht erfüllt sind. Beiträge
zur BVG sind gegebenenfalls höher mit Steuern belastet. Bestellformular unverbindliches Angebot Grenzgängerrente Eröffnung
der Möglichkeit der Nutzung der steuerlichen Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG
für Grenzgänger durch OFD Karlsruhe. Mit
Verfügung (Aktenzeichen S 233.3/54 A — St 133) vom 23.1.2007 hat die OFD
Karlsruhe die Voraussetzungen für die Anwendung von § 3 Nr. 63 EStG auf in
Deutschland ansässige Arbeitnehmer mit Arbeitsort in der Schweiz beschrieben. ·
Es muss ein erstes Dienstverhältnis
mit dem CH Arbeitgeber bestehen. · Abschluss einer deutschen Direktversicherung, die die Voraussetzungen der Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG erfüllt durch den schweizer Arbeitgeber. ·
Der Arbeitnehmer macht die Beiträge
im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung bei seinem Heimatfinanzamt
steuerlich geltend. ·
Der Arbeitgeber kann den
Arbeitslohn inklusive der Beiträge für die Direktversicherung an den Arbeitnehmer überweisen. Der Arbeitnehmer kann den
Beitrag von seinem Konto an das Versicherungsunternehmen überweisen. ·
Eine Zweckbindung bezüglich des
an die Versicherung zu überweisenden Betrags muss bestehen. ·
Das Heimatfinanzamt informiert
das Versicherungsunternehmen über die steuerliche Behandlung der Beiträge. · Der Arbeitgeber muss der Versicherungsnehmer sein. Schweizer
Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Neben dem formalen
Erfordernis Versicherungsnehmer der Direktversicherung zu sein begrenzt sich
der Aufwand für den Arbeitgeber auf die Zweckbindungserklärung. Weitere
Verpflichtungen aus dem Direktversicherungsvertrag erwachsen für den schweizer
Arbeitgeber nicht. Dies gilt insbesondere für den Fall des Totalausfalls des
deutschen Versicherers. Das deutsche
Betriebsrentengesetz findet auf den schweizer Arbeitgeber keine Anwendung. RECHNER: http://gg-dv.jbit-service.de/
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Arbeitnehmer
als versicherte Person Mit
Unterzeichnung der Anlage „Rechtliche Besonderheiten der Direktversicherung
im Rahmen der Grenzgängervorsorge” erklärt der Arbeitnehmer, dass ihm
bekannt ist, dass ·
er einen Versicherungsvertrag
als Direktversicherung abschließt, der die steuerlichen Vorgaben des § 3 Nr.
63 EStG erfüllt, ·
der Arbeitgeber bei dieser
Direktversicherung einzig aus formalen steuerlichen ·
gegenüber dem ausländischen
Arbeitgeber keine Ansprüche aus dem deutschen Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
ableitbar sind; gleichwohl die einschlägigen
Bestimmungen des BetrAVG zu der beantragten und mittels zweckgebundener Entgeltverwendung finanzierten Direktversicherung auf diesen Versicherungsvertrag sinngemäß Anwendung finden, ·
die steuerliche Geltendmachung der
Beitragszahlung zu dieser Direktversicherung eigenverantwortlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung
erfolgt, ·
über die steuerliche Anerkennung
der Beitragszahlung einzig das Finanzamt entscheidet. ·
Sofern im Versicherungsvertrag,
den Versicherungsbedingungen oder anlässlich des Schriftverkehrs zum
Versicherungsvertrag auf Rechte oder Pflichten des Versicherungsnehmers
verwiesen wird, beziehen sich diese auf die versicherte Person (Arbeitnehmer) im
Sinne der Zweckbindungserklärung. Darüber hinaus hat er die Verpflichtung Änderungen hinsichtlich der Zweckbindungserklärung unverzüglich schriftlich der anzuzeigen. Bestellformular unverbindliches Angebot Grenzgängerrente
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wir handeln im Auftrag von : eingetragener Verein Grenzgänger I•N•F•O e.V., gegründet 1991, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1221 eingetragener Verein Aufenthalter I•N•F•O e.V., gegründet 2000, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1562 |